Rechtslage in Deutschland


Assistenzhunde-Gesetz Deutschland tritt ab dem 01.07.2021 in Kraft: weitere Infos


Beschluss des Bundesrates: Drucksache 742/16 vom 10.02.2017


Eine Zusammenfassung zum Diskriminierungsschutz, zur Barrierefreiheit und zum Assistenzhunde-Recht


 01. Aufbau der Gesetze

 Der rechtliche Schutz gegen Diskriminierungen ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Man muss sich zunächst fragen, wer diskriminiert (privat oder staatlich) und welchen Lebensbereich es betrifft (Arbeitsleben/Geschäftsbereich). Zudem wird der Schutz vor Diskriminierung häufig allein in dem seit August 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verortet. Das AGG ist jedoch auf ausgewählte Lebensbereiche beschränkt und bietet daher nicht für alle Diskriminierungserfahrungen rechtliche Handlungsmöglichkeiten. Es gibt aber eine Vielzahl weiterer Rechtsnormen, die Diskriminierungsverbote enthalten und rechtliche Handhabungen gegen Diskriminierung ermöglichen, z.B. das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK). 

 

Die Normenhierarchie regelt die Rechtsordnung der verschiedenen Normebenen (Gesetze) in einem Staat (siehe Grafik unten). Das internationale und europäische Recht hat dabei Anwendungsvorrang: Entgegenstehendes Recht wird in der Anwendung verdrängt, soweit die Verfassungsidentität gewährt bleibt. Es dürfen also durch das internationale oder das europarecht keine tragenden Grundwerte und Leitideen berührt werden, die zum Kern der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gehören.

 

Innerhalb der Hierarchie wird die niedrigere Norm durch die höhere verdrängt. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen zwei Normen aus unterschiedlichen Stufen denselben Sachverhalt regeln, die Regelung der höheren Norm angewendet werden muss.

Internationale und europäische Vereinbarungen (wie z.B. die UN-BRK) wurden vom deutschen Gesetzgeber als rechtlich bindend anerkannt („ratifiziert“). Daraus folgt, dass die in diesen Vereinbarungen enthaltenen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesrecht entsprechend und zu berücksichtigen bzw. umzusetzen sind.  


 1.1 Völkerrecht (UN-BRK)

 Das in New York am 30. März 2007 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird zugestimmt. Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung in Kraft (Art.2, Abs.1).

 

Als völkerrechtlicher Vertrag gilt die UN-Behindertenrechtskonvention als einfaches Gesetz (vgl. Urteil BSG vom 06.03.12 – B1 KR 10/11 R). Sie enthält zum Teil Regelungen, die unmittelbar anwendbar sind, wie das Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderung. Dies ist insbesondere der Fall bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessungsvorschriften. In Bezug auf Assistenzhunde enthält das UN-BRK folgende Gesetzestexte:

  • Artikel 3 hält die allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens fest, zu denen u.a. die Menschenwürde, die Nichtdiskriminierung, Teilhabe an der Gesellschaft und Chancengleichheit gehören.
  • In Artikel 9 Zugänglichkeit, Abs. 2: "Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,..... e) um menschliche und tierische Assistenz.....zur Verfügung zu stellen." 
  • Artikel 19 enthält in Abschnitt b), dass Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Unterstützung, z.B. durch persönliche Assistenzen, haben, welche zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft, die Einbeziehung sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung notwendig ist. 
  • In Artikel 20 Persönliche Mobilität steht: "Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem ... b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Assistenz sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten."

 Deutschland hat als einer der ersten Staaten das Übereinkommen unterzeichnet. Am 26. März 2009 trat die Behindertenrechtskonvention in Deutschland in Kraft. Deutschland ist überdies eines der wenigen demokratischen Länder, das auch das Fakultativprotokoll ohne Änderung und Vorbehalt unterzeichnet hat. In dem Fakultativprotokoll wird das Individualbeschwerdeverfahren geregelt. Damit können sich einzelne Menschen oder Gruppen gegen Rechtsverletzungen in Bezug auf die Menschenrechte behinderter Menschen wehren, indem sie den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen anrufen können. 

 

Die Bedeutung der tierischen Assistenz für Menschen mit Behinderung wird also durch die zweimalige Erwähnung in der Konvention besonders hervorgehoben. "Assistenz" ist demnach jede Art von Hilfe, die behinderte Menschen in die Lage versetzt, ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, also auch alle Formen von Behindertenbegleit- und Assistenzhunden.


 1.2 Europarecht (EU-Antidiskriminierungs-Richtlinien)

 

1.2.1 Europäische Menschenrechtskonvention

Die europäische Menschenrechtskonvention enthält in Art. 14 ein Diskriminierungsverbot.

 1.2.2 EU-Grundrechtcharta

 In der Grundrechtecharta gibt es neben dem allgemeinen Gleichheitsgebot des Artikel 20, der die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, spezifische Diskriminierungsverbote in Artikel 21 und 23. Artikel 21 enthält ein umfassendes Verbot der Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

 

Artikel 26 lautet: „Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

Im Juli 2008 unterbreitete die Europäische Kommission einen Entwurf für eine "Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung" vor. In einem Kompromissvorschlag dazu heißt es: „Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang kann auf verschiedenen Wegen gewährleistet werden, darunter auch mit Hilfe des Konzepts des ‚Design für Alle‘ und indem Menschen mit Behinderungen die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert wird, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde.

 1.2.3 AEU-Vertrag

 Aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Union verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Grü̈nden einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel 10); außerdem ist sie befugt, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel 19).

 

Nach Art. 18 AEUV ist den EU-Mitgliedstaaten jede Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten. Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde der Art. 13 EGV (jetzt: Art. 19 AEUV) ergänzt, der den gemeinsamen Willen ausdrückt, Diskriminierung aufgrund anderer Faktoren (Geschlechts, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) zu bekämpfen, also nicht nur Rahmenbedingungen zu schaffen, sondern aktiv dagegen vorzugehen.


 1.3 Nationales Recht

 

1.3.1 Grundgesetz (GG)

 Art. 3. Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) schützt vor Diskriminierungen aufgrund staatlichen Handelns, die unter anderem an die Diskriminierungskategorie „Mensch mit Behinderung“ anknüpft. Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn durch öffentlich-rechtliches Handeln eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren Personengruppen vorliegt, die willkürlich und daher nicht gerechtfertigt ist.


 1.4 Bundesrecht 

 

1.4.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt die europäischen Richtlinien in deutsches Recht um. Im Zivilrecht, also beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, geht das Benachteiligungsverbot des AGG über diese Vorgaben hinaus. Durch das Verbot der Diskriminierung können auch Benachteiligungen, die nicht ausdrücklich zu den Kategorien des §1 AGG anknüpfen, in den Anwendungsbereich des AGG fallen.

 

Das AGG findet unter Anderem Anwendung auf den Bildungsbereich (§2, Abs. 3), die Gesundheitsdienste (§2, Abs. 5) und den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§2, Abs. 8).

Das AGG greift jedoch nur, wenn es sich um Diskriminierungen im Rahmen privater Rechtsverhältnisse handelt. Dazu gehören beispielsweise private Schulen oder Kindergärten, der Einkauf von Lebensmitteln, der Bezug von Strom durch einen privaten Anbieter oder der Besuch eines Fitnesscenters.

 

Staatliche (öffentlich-rechtliche) sind dagegen nicht erfasst (z.B. städtisches Schwimmbad, es sei denn, dieses wird in privater Rechtsform betrieben). Diese Rechtsgrundlagen finden sich im öffentlichen Recht. Das öffentliche Recht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Bürger/Innen.

Der Bildungsbereich ist nur dann durch das AGG geschützt, wenn es sich um privatrechtliche Schulen handelt. Für die staatliche Bildung gelten die Schulgesetze der Bundesländer sowie das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes.

Das AGG nennt auch Diskriminierungen, die in den Bereich des Sozialschutzes einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste (= private Arztpraxen) fallen.

 

Außerhalb der Bereichs Beschäftigung und Beruf findet das AGG Anwendung auf Versicherungen und Massengeschäfte. Die Voraussetzungen eines Massengeschäfts („Alltagsgeschäft") werden vor allem (aber nicht nur) im Einzelhandel (beim Einkauf im Supermarkt), in der Gastronomie (Restaurant- und Hotelbesuch) und im Transportgewerbe vorliegen. Das AGG greift immer dann, wenn der nicht staatliche, gewerbliche Anbieter bereit ist mit allen zahlungswilligen und zahlungsfähigen Kund/Innen einen Vertrag abzuschließen. Ausnahme sind Mietverträge. Hier enthält das Gesetz die Vermutung, dass kein Massengeschäft vorliegt, wenn eine Person nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

 1.4.2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Im Mai 2002 trat das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

 

Das BGG  gilt in erster Linie für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes und zum auch für die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das Benachteiligungsverbot gilt auch für andere Behörden, soweit sie Bundesrecht ausführen (zum Beispiel Versorgungs- oder Sozialämter).

 1.4.3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

 

Unter Berücksichtigung der  UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wurde das BGG weiterentwickelt und an gesellschaftliche und technische Entwicklungen angepasst worden. Mit den Neuregelungen, die am 27. Juli 2016 in Kraft traten, wird die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und die Barrierefreiheit der öffentlichen Verwaltung des Bundes weiter verbessert. In Bezug auf Assistenzhunde erfolgte die wichtigste Änderung in § 4 Barrierefreiheit mit Ergänzung des letzten Satzes: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Die Beschlussempfehlung zu diesem Gesetz enthält drei Mal die explizite Erwähnung von Assistenzhunden in diesem Zusammenhang! (siehe Bilder unten)

 

Das BGG enthält außerdem in § 7 ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt: 

(1)  Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. (...) Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

 

(2)  Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

Ausschnitte aus der Drucksache 18/8428 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum "Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts")

 

 Kampagnenbild des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Weiterentwicklung des BGG, Stand Juli 2017 

 1.4.4 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG)

 Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), ist ein seit dem 25. Juli 2017 in der ersten von vier Reformstufen in Kraft getretenes Bundesgesetz, mit dem der Gesetzgeber sich das Ziel gesetzt hatte, auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine zeitgemäßer Gestaltung mit besserer Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höherer Effizienz der deutschen Eingliederungshilfe zu erreichen. 

 1.4.5 Sozialgesetzbuch

 Das Benachteiligungsverbot des § 33c SGB I verbietet die Benachteiligung aufgrund von Behinderung bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte nach dem Sozialgesetzbuch (in all seinen Büchern).

 

Nach § 17 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch - SGB I müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden. Dazu gehört beispielsweise, dass Assistenz- und Blindenführhunde mit in Arztpraxen genommen werden dürfen. Gerade auch unter Berücksichtigung des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG darf die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes nicht untersagt werden, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen. 

 1.4.6 Hausrecht

 Die Erteilung eines Hausverbots kann grundsätzlich völlig willkürlich erfolgen. Zu entscheiden wem Zugang gewährt wird und wem nicht, obliegt allein dem Eigentümer als Hausrechtsinhaber. Von diesem Grundsatz bestehen aber Ausnahmen: Begrenzt ist die Ausübung des Hausrechts zunächst durch die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Hier sieht der Gesetzgeber explizit Fälle vor, in denen eine willkürliche Ungleichbehandlung unzulässig sein soll. Das Gesetz sieht zudem ausschließlich „sachliche Gründe“ zur Abwendung einer Diskriminierung vor, z.B. gefährliches Verhalten eines Hundes (was bei Assistenzhunden regelmäßig nicht der Fall ist).

 

Der Berechtigte kann also sein Hausrecht nicht uneingeschränkt ausüben, sondern unterliegt – in dem Moment, in dem er seine Räumlichkeiten der Allgemeinheit zugänglich macht – bei der Erteilung von Zutrittsverboten den allgemeinen zivilrechtlichen Beschränkungen. Das Hausrecht endet also dort, wo Diskriminierung anfängt.


 1.5 Landesrecht

 Die Landesgleichstellunggesetze sind hier aufrufbar:

 http://www.dgsd.de/info/geld-und-gesetz/gleichstellung.html

 

Die Landeshundegesetze sind hier aufgelistet:

https://de.wikipedia.org/wiki/Hundegesetze


 02. Definition von Behinderung

 Die Gesetzesbegründung des AGG verweis auf den medizinisch-sozialen Behinderungsbegriff des §2 Abs. 1 SGB IX und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG): „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“. Auf den Grad der Behinderung kommt es dabei nicht an. 

 

Seit 2009 gilt die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und damit ein erweitertes Verständnis von Behinderung. In der Behindertenrechtskonvention werden Behinderungen nicht wie im AGG als individuelles Merkmal, sondern als Ergebnis von individuellen Beeinträchtigungen und gesellschaftlichen Barrieren definiert, die eine gleichberechtigte Teilhabe verhindern. Die Konvention erfasst damit auch chronische Erkrankungen und Folgen von Immunschwächeerkrankungen, aber auch Behinderungen, die bei älteren Menschen oder Menschen mit psychosozialen Problemen auftreten. Die neuere Rechtsprechung zum AGG und die Gesetzeskommentare folgen diesem Verständnis inzwischen.

Die Gesetze unterscheiden nicht nach dem Grad der Behinderung, sodass sich der gesetzliche Diskriminierungs-Schutz nicht nur auf Schwerbehinderte sondern auch auf chronische Erkrankungen erstreckt.


 03.  Definition von Diskriminierung

 Das Diskriminierungsverbot beschreibt das in Deutschland mehrfach gesetzlich geregelte Verbot, gegenüber anderen Personen oder Einrichtungen ein diese benachteiligendes Verhalten auszuüben, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt.

 

Der Diskriminierungsbegriff des §3 AGG geht auf die Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union zurück. Das deutsche Recht verwendet den Begriff der Benachteiligung, wogegen das europäische Recht von Diskriminierung spricht. Gemeint ist das Gleiche: eine benachteiligende Handlung, die an einen Diskriminierungsgrund anknüpft und für die es keine sachlichen Rechtfertigungsgründe gibt. Solche können gesetzlich sanktioniert werden und sind somit verbindlich untersagt.

 „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ bedeutet jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die Gleichberechtigung zum Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten (im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich) beeinträchtigt oder vereitelt wird.


3.1 Benachteiligungsformen

 

3.1.1 Unmittelbare (direkte oder offene) Benachteiligung

Von direkter Diskriminierung spricht man, wenn eine Ungleichbehandlung ausdrücklich an das Kriterium «Behinderung» anknüpft. Dies kann der Fall sein, wenn eine öffentliche Einrichtung wie ein Restaurant geistig behinderten Menschen (oder Menschen mit einem Assistenzhund) den Zutritt verbietet unter dem Vorwand, dass sie die übrige Kundschaft stören.

3.1.2 Mittelbare (indirekte) Benachteiligung

 Von indirekter Diskriminierung ist auszugehen, wenn nicht an Behinderung angeknüpft wird, eine Regelung aber typischerweise die Benachteiligung dieser Personengruppe zur Folge hat (z.B. ein allgemeines Hundeverbot ohne Ausnahme für Assistenzhunde).

3.1.3 Belästigung

Belästigungen sind unerwünschte individuelle Handlungen, die zum Ziel oder zur Folge haben, dass die Würde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer geschützten Person (= Behinderter/chronisch kranker Mensch) verletzt wird. Das können verbale oder nonverbale Verhaltensweisen sein. Zum Beispiel permanente „Blondinnen-Witze“ oder das permanente Infrage stellen der Qualifikation einer Angestellten mit einer Behinderung. Um den Tatbestand einer Belästigung einer gem. AGG geschützten Diskriminierungskategorie zu erfüllen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine unerwünschte Verhaltensweise bewirkt oder bezweckt, die Würde der betroffenen Person zu verletzen
  • Infolge der Belästigung entsteht ein Umfeld, das von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet ist.

3.1.4 Anweisung

Auch die Anweisung zu einer Benachteiligung ist bereits eine Benachteiligung. Damit soll ein nachhaltiger Schutz vor Ungleichbehandlungen erzielt werden. Das potenzielle Opfer muss also nicht erst die Benachteiligung abwarten, sondern kann bereits gegen die Anweisung vorgehen.


3.2 Wirkungen, nicht Motiv

Für eine Diskriminierung kommt es nicht auf die Intention an. Der Diskriminierungsbegriff orientiert sich an der Wirkung, nicht am Motiv. Für das Vorliegen einer Benachteiligung ist es egal, ob eine Behandlung aus einer feindseligen oder abwertenden Haltung heraus erfolgte, ob eine neutrale Formulierung gewählt wurde oder ob der Nachteil einfach die unbeabsichtigte Folge einer bestimmten Regelung ist. (z.B. allgemeines Hundeverbot). Ob die Benachteiligung vorsätzlich geschieht, fahrlässig herbeigeführt wurde oder ein nicht vorhersehbarerer Nebeneffekt einer Vorschrift oder Handlung ist, spielt keine Rolle.


 3.3 Sachliche Gründe

Das Diskriminierungsverbot nach AGG ist nicht verletzt, wenn für eine Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Sachliche Gründe können sein:

  • Vermeidung von Gefahren / Verhütung von Schäden (z.B. Flugreiseeinschränkungen für Schwangere)
  • Schutz der Intimsphäre (z.B. getrennte Öffnungszeiten in Saunen für Männer und Frauen)
  • Gewährung besonderer Vorteile (z.B. Preisnachlässe für Schüler/Innen)
  • Religiöse Anknüpfung (Bevorzugung christlicher Kinder in einer christlichen Kindertagesstätte)

 Von einem sachlichen Grund ist nur dann auszugehen, wenn der Handelnde mit der Ungleichbehandlung ein nachvollziehbares und nicht offensichtlich willkürliches Ziel verfolgt. Der sachliche Grund muss also von einigem Gewicht sein. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hineinzulesen:  Es muss mit dem Interesse an Gleichbehandlung abgewogen werden und darf sich im Vergleich nicht als unangemessen erweisen.

Fazit:

Jede Form der Diskriminierung ist unzulässig, wenn sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt. Auch die Verweigerung angemessener Vorkehrungen (z.B. das Zulassen von Assistenzhunden) gilt als Form der Diskriminierung. Ungerechtfertigt benachteiligte Personen haben Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung.


 04. Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse und angemessene Vorkehrungen

Das Konzept der angemessenen Vorkehrungen wurde besonders für Menschen mit Behinderungen entwickelt. Die Maßnahmen ergänzen gewissermaßen die Barrierefreiheit und sollen Benachteiligungen im Einzelfall verhindern. Angemessene Vorkehrungen gemäß dem Grundsatz von Treu und Glaube sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen der bestehenden Gegebenheiten, um zu gewährleisten, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen gleichberechtigt am Leben teilhaben können. Angemessene Vorkehrungen beziehen sich auf konkrete, situationsbezogene Maßnahmen zugunsten einer individuellen Person. Ein Anspruch auf angemessene Vorkehrung kann bestehen wenn:

  • Eine Benachteiligung einer Person aufgrund einer Behinderung droht
  • Eine auf die konkrete Situation bezogene Maßnahme ergriffen werden kann, um die erkennbaren Barrieren auszuräumen
  • Der Aufwand, um diese Maßnahme zu ergreifen, nicht übermäßig ist.

 Die Versagung von angemessenen Vorkehrungen ist eine verbotene Diskriminierung, da eine Person mit Behinderung und einem spezifischen Bedarf so nicht gleichberechtigt mit anderen nicht behinderten Menschen am Leben teilhaben kann. 


 05. Sind Assistenzhunde Hilfsmittel und den Blindenführhunden gleichgestellt?

Ja. Assistenzhunde sind als Hilfsmittel vom Bund anerkannt (Drucksache 18/8428: "Von Hilfsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere auch Blindenführ- und Assistenzhunde umfasst"). 

Assistenzhunde sind zwar noch nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt, nach dem 11. Ausschuss des Deutschen Bundestages zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BBG) vom 11.05.2016 sind also auch Assistenzhunde künftig in den Assistenzbedarf mit einbezogen.

 Ausschnitt aus der Drucksache 18/8428 (11. Ausschuss zum "Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts") 

 

Ergänzungen:

Ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V soll dazu beitragen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Und: das Hilfsmittelverzeichnis – im rechtlichen Sinn – ist nicht bindend. Insofern kann aus medizinischen Gründen ein Hilfsmittel verschrieben werden, das nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, aber die in § 33 i.V.m § 139 SGB V beschriebenen Anforderungen erfüllt. 

§33 SGB V:

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. 

Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.11.2007 – B 3 A 1/07 R. 

Das Hilfsmittelverzeichnis ist im rechtlichen Sinn nicht bindend. Bereits heute kann auch aus medizinischen Gründen ein Hilfsmittel verschrieben werden, das nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, aber die in § 33 i.V.m § 139 SGB V beschriebenen Anforderungen erfüllt und den Ausfall körperlicher Funktionen nicht nur in einem geringen Umfang ausgleicht.

In dem Urteil wird auf andere Entscheidungen verwiesen, in denen das BSG die Rechtsauffassung vertritt, dass auch nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführte Hilfsmittel unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen können. Es handelt sich also um eine sog. ständige Rechtsprechung des BSG.

BSG · Urteil vom 3. August 2006 ·Az. B 3 KR 25/05 R 

Danach haben die Spitzenverbände der Krankenkassen keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, durch das Hilfsmittelverzeichnis ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer „Positivliste“ abschließend festzulegen. Die Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 17. Juni 1992 (BAnz Beilage Nr. 183b) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2004 (BAnz 2005 Nr. 2 S 89), die unter Nr. 8 dem Vertragsarzt nach wie vor verbieten, Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen zu verordnen, sofern sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind, widersprechen der Gesetzeslage, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat.“


 06. Darf der Zutritt mit Assistenzhund verwehrt werden?

 Nein, die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes darf im privatrechtlichen Bereich gemäß dem  Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bzw. von Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes gem.  Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) nicht untersagt werden, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen. Zudem sieht § 52 LBO vor, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, grundsätzlich barrierefrei errichtet werden müssen. Nach §19 AGG wurde bereits 2006 die Privatautonomie zum Schutz vor Diskriminierungen beschränkt. Demnach ist eine Benachteiligung unter der Begründung des Hausrechts unzulässig. 

Seit 2009 gilt in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Neben dem Schutz vor Benachteiligung sind die "volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft" die zentralen Prinzipien der UN-BRK. Das seit 2002 bestehende Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurde nun im Lichte der UN-BRK weiterentwickelt. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag am 12. Mai 2016 beschlossen. Gemäß dem Gesetzesentwurf tragen auch Blindenführ- und Assistenzhunde dazu bei, Barrieren zu überwinden, deshalb sollen sie stets mitgeführt werden können. Nach der Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) im 2016 steht in § 4 (Barrierefreiheit): Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

 

Die Änderung des §4 Barrierefreiheit hatte mit Drucksache 18/8428 explizit auch den Zutritt mit Assistenzhund zum Ziel. Abschnitt B (Besonderer Teil) der Drucksache 18/8428 enthält dazu folgenden Text: "...dass die Nutzung von Hilfsmitteln, die behinderungsbedingt notwendig sind, zulässig ist. Von Hilfsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere auch Blindenführ- und Assistenzhunde umfasst"). 

 Ausschnitt aus der Drucksache 18/8428 (11. Ausschuss zum "Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts")

 

Die diskriminierende Entscheidung, einen Menschen mit einem Behindertenbegleithund nicht in ein Restaurant einzulassen, eröffnet den Anwendungsbereich des AGG unabhängig davon, ob es sich dabei um eine persönliche Entscheidung handelt oder ob diese Entscheidung auf einer Dienstordnung oder Hausordnung beruht (Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Handbuch "rechtlicher Diskriminierungsschutz", Seite 52).

 

Bei Verstößen gegen diese Regelung stehen den Beteiligten Unterlassungs-, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu.


 07. Darf mein Vermieter die Haltung eines Assistenzhundes verbieten?

 Nein. Generell hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2013 entschieden, dass Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen in Wohnungen nicht pauschal verbieten dürfen. Stattdessen muss jeder Fall einzeln bewertet werden. Voraussetzung für die Nicht-Wirksamkeit eines Hunde-Haltungsverbots ist, dass das Interesse des Mieters an der Tierhaltung das Verbietungsinteresse des Vermieters bei Weitem überwiegt, was bei „therapeutisch indizierten“ Tieren regelmäßig der Fall sein wird (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 13. Januar 2005, 307 S 155/04, S. 4).

 "Das Bayerische Oberlandesgericht entschied, es sei grob unbillig, ein bestehendes, grundsätzlich zulässiges Hundehaltungsverbot gegenüber einem behinderten Wohnungseigentümer durchzusetzen, wenn das Tier dem Zweck dient, besondere Bedürfnisse und Zustände, die durch die körperliche Behinderung entstehen, auszugleichen (BayObLG 25.10.2001 – 2 Z BR 81/01). In diesem Fall hatte sich der Mieter den Hund während des bestehenden Mietverhältnisses angeschafft. Es ist aber auch denkbar, einen Vermieter/in zu verpflichten, einen bestehenden Vertrag, der ein Hundeverbot enthält, abzuändern, um einem behinderten Mietinteressenten den Einzug mit Hund zu ermöglichen." Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Handbuch "rechtlicher Diskriminierungsschutz", Seite 123) 


 08. Darf ein Assistenzhund auch in Lebensmittelgeschäfte?

 Ja. Das Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft (BMEL) vertritt die Auffassung, dass dem Mitführen der Hunde in entsprechende Geschäfte grundsätzlich nichts entgegensteht, da diese als Sonderfall anzusehen seien, denn das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist hier ausschlaggebend. 

 

Lässt ein Geschäft den Assistenzhund nicht zu, verletzt dies das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. (Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes, AGG-Wegweiser, Seite 23).

Der Nationale Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-BRK plant zudem eine Aufklärungskampagne, um eine verbesserte Akzeptanz für den Zutritt von Blindenführ- und Assistenzhunden in sensiblen Bereichen der Privatwirtschaft, z. B. Lebensmittelgeschäfte, wo Tiere aus hygienischen- oder Sicherheitsgründen nicht erwünscht sind.

 Ausschnitt aus der Webseite des "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)", Stand Juli 2017 

 Ausschnitte aus der Publikation zum Nationalen Aktionsplan 2.0 (NAP) 


 09. Darf mich mein Assistenzhund auch in ein Krankenhaus/eine Praxis etc. begleiten?

 Ja. Insoweit es sich um Assistenzhunde im Sinne des Behindertenbegleithundes handelt, besteht die Berechtigung, unter anderem auch in Arztpraxen mitgenommen zu werden. Nach § 17 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch - SGB I müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden. Dazu gehört, dass Assistenz- und Blindenfü̈hrhunde mit in Kliniken & Praxen genommen werden dürfen.  Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellte fest, dass grundsätzlich keine medizinisch-hygienischen Bedenken gegenüber der Mitnahme von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden in Krankenhäuser, (Zahn-)Arztpraxen und vergleichbare Einrichtungen bestehen.


 10. Darf mich mein Assistenzhund im Öffentlichen Personenverkehr/Taxi begleiten?

 Ja. Taxifahrer sind verpflichtet, Hunde mitzunehmen. Bereits im Jahre 2013 wurde die Mustertaxitarifordnung dahingehen geändert, dass neben Blindenhunden auch alle anderen Behindertenbegleithunde zuschlagfrei im Taxi transportiert werden müssen. Sollte sich der Taxifahrer weigern, den Vierbeiner mitzunehmen, droht ihm ein Bußgeld, so entschied das OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 61/92.

 

Ist die „Notwendigkeit ständiger Begleitung“ mit dem Merkzeichen „B“ ebenfalls nachgewiesen, so fährt auch eine Begleitperson oder ein Hund im Nah- wie im innerdeutschen Bahn-Fernverkehr kostenfrei mit (§145 Unentgeltliche Beförderung). Diese dürfen dann auch in Wagen mit Verpflegungseinrichtungen mitgenommen werden und sind generell vom Maulkorbzwang ausgenommen.

Zusatzinfo: Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG müssen die Aufgabenträger in ihren Nahverkehrsplänen die Belange von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel berücksichtigen, das jeweilige ÖPNV-Angebot bis 2022 vollständig barrierefrei zu gestalten. 


 11. Darf mich mein Assistenzhund im Flugzeug begleiten?

Ja, Blindenführhunde und Assistenzhunde dürfen gemäß Erlass des Ministeriums für Sozial- und Arbeitsangelegenheiten Nr. 27/2009 sowie der EU-Richtlinie 1107/2006 mit behinderten Fluggästen auf Flügen innerhalb der Europäischen Union und von Ländern in der Europäischen Union in Länder außerhalb der Europäischen Union kostenlos in der Kabine mitreisen. Sogar der einstige Passus, dass nur die Hunde von IGDF und ADI fliegen dürfen, ist bei der europäischen Luftfahrtkonferenz gefallen. Zudem müssen sich die Luftfahrtunternehmen bemühen, für angemessene Betreuungsbedingungen von Blinden- und Assistenzhunden zu sorgen.


 12. Ist ein Ausbildungs-Nachweis meiner Hundeschule/meines Trainers gültig?

 Ja. Seit 2013 ist in § 11 des Tierschutzgesetzes geregelt, dass Institutionen, die Hunde ausbilden, behördlicherseits zugelassen werden müssen und einen Sachkundenachweis benötigen. Besitzt die Hundeschule die geforderte Sachkunde, kann und darf sie Assistenzhunde ausbilden und auch Begleitpapiere für den Hund ausstellen. Klare rechtliche Regelungen und einheitliche Mindeststandards für die Ausbildung von (Assistenz-)Hunden gibt es jedoch derzeit nicht. 


13. Wird ein Assistenzhund von der Krankenkasse bezahlt? 

 Nein, in der Regel nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert im Hinblick auf §33 Abs. 1 SGB V ein Versorgungsanspruch für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung auf ein Hilfsmittel, dass die Auswirkungen der Behinderungen durch das Hilfsmittel nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden und damit das gesamte Grundbedürfnis des täglichen Lebens treffen. Dies könnte allerdings mit Einführung von Stufe 2 des  Bundesteilhabegesetzes (per 01.01. 2018)ändern:

  • Am 1. Januar 2018 werden Änderungen bei fast allen Sozialgesetzbüchern in Kraft treten.
  • Durch den geänderten § 35a SGB XI wird die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nun verpflichtend (es war zuvor eine Möglichkeit).
  • Der leistungsberechtigte Personenkreis wird neu  bestimmt und die Feststellung des Hilfebedarfs wird  ausgerichtet an den Grundsätzen der UN-BRK. 

 In einigen Bundesländern besteht bereits heute die Möglichkeit, die Erforderlichkeit im Einzelfall prüfen zu lassen (z.B. Bayern: § 21 Abs. 8 BayBhV).

Übrigens: Die allgemeine Handlungsfreiheit vermittelt zwar keinen Anspruch auf Finanzierung bestimmter Hilfsmittel, aber eine verfassungsrechtliche Wahlfreiheit.  


 14. Ist ein Assistenzhund von der Hundesteuer befreit?

 JEIN. Assistenzhunde sind Nutztiere und somit fast überall nicht hundesteuer- und haftungspflichtig. Viele Gemeinden erlassen Haltern von Assistenz-, Blinden- und Behindertenbegleithunden, Hör- und Signalhunden nach entsprechendem Nachweis der Ausbildung und Vorliegen bestimmter Merkzeichen im Behindertenausweis die Hundesteuer, eine gesetzliche Grundlage existiert hierfür aber nicht, es kommt auf die jeweilige Satzung der Gemeinde an.


 15. Kann ich die Auslagen für meinen Assistenzhund von der Steuer absetzen?

 Ja, die Anschaffungskosten derartiger Hunde können nach § 33 Einkommenssteuergesetz als mittelbare behinderungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden.


 16. Darf ich meinen Assistenzhund mit zur Arbeit nehmen?

 Ja, Art. 5 RL 2000/78/EG fordert von Arbeitgeber/Innen die Vornahme angemessener Vorkehrungen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von behinderten Beschäftigten, solange diese keinen unverhältnismäßigen Aufwand für die Arbeitgeber/Innen darstellt. Auch § 106 Abs. 3 GewO enthält eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Belange von behinderten Beschäftigten.


 17. Wie kann ich mich wehren, wenn ich mich diskriminiert fühle?

 Die Regelung der Beweislast des deutschen Prozessrechts ist in § 22 AGG modifiziert und erhält dadurch eine Beweiserleichterung. Danach hat die Person, die sich auf eine Benachteiligung beruft, lediglich „Indizien“ zu beweisen, die eine Benachteiligung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Gelingt dies, muss die Gegenpartei das Gegenteil beweisen oder nachweisen, dass keine geschützte Diskriminierungskategorie vorliegt (keine Behinderung/chronische Krankheit) oder dass die Ungleichbehandlung zulässig war. Indizien, die eine Diskriminierung vermuten lassen können schriftliche Ablehnungsschreiben, E-Mails, Zeugenaussagen etc. sein. (Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes, AGG-Wegweiser) 


 

Wichtige Gesetze im Zusammenhang mit dem Hunde- und Behindertenrecht

- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

- UN-Behindertenrechtskonvention

- Tierschutzgesetz (TierSchG)

- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

- Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)

- Gefahrhundegesetz (GefHG) 

- Landeswaldgesetze

- Landesnaturschutzgesetze

- Landesgefahrhundgesetze

Weitere Vorschriften zur Barrierefreiheit finden sich im Baurecht, in Gaststättenrecht und im Straßenrecht.

Einige Länder haben zusätzliche Rahmenbedingungen für den barrierefreien Zutritt von Assistenzhunden geschaffen, es lohnt sich, die jeweiligen Landesverordnungen zu prüfen. >>


 Diese Seite wurde im August 2017 von der Rechtsanwältin Hanna Doreen Jeske (www.jeske-mediation.de) geprüft. Mit der Prüfung wurde bestätigt, dass die oben genannten Ausführungen korrekt sind und der aktuellen Rechtslage entsprechen. Ein schriftliches Prüfungsprotokoll liegt uns vor.

 

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