Assistenzhunde-Gesetz

Gesetzliche Regelungen in Deutschland ab dem 01.07.2021



Artikel 8

Änderung des Bundesteilhabegesetzes V Artikel 25 Absatz 3 

Satz 2 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBI. 1 S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBI. 1 S. 1948) geändert worden ist, wird aufgehoben. 


Artikel 9 

Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes 

Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBI. 1 S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBI. 1 S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 12d die folgenden Angaben eingefügt: 


„Abschnitt 2b Assistenzhunde 


§12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde 

§12f Ausbildung von Assistenzhunden 

§12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft 

§12h Haltung von Assistenzhunden 

§12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde 

§12j Fachliche Stelle und Prüfer 

§12k Studie zur Untersuchung 

§12l Verordnungsermächtigung". 


2. Nach § 12d wird folgender Abschnitt 2b eingefügt: 


Abschnitt 2b Assistenzhunde 


§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft 

Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen. 


§ 12h Haltung von Assistenzhunden 

(1) Der Halter eines Assistenzhundes ist zur artgerechten Haltung des Assistenzhundes verpflichtet. Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. 1 S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. 1 S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBI. 1 S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBI. 1 S. 4145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. 

(2) Soweit aufgrund der Art der Behinderung oder des Alters des Menschen mit Behinderungen die artgerechte Haltung des Assistenzhundes in der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nicht sichergestellt ist, ist die Versorgung des Assistenzhundes durch eine weitere Bezugsperson sicherzustellen. In diesem Fall gilt diese Bezugsperson als Halter des Assistenzhundes. 


§ 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde 

Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine fachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbildungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzulassen, wenn sie 

1. über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, 

2. über die erforderliche Sachkunde verfügt, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt, und 

3. Die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet. Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise erhalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. 


Das Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach DIN EN ISO/IEC 17065:20131

• Die Zulassung einer Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsstätte durch ein Zulassungszertifikat. 


§12j Fachliche Stelle und Prüfer 

(1) Als fachliche Stelle dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABI. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABI. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. 

(2) Als Prüfer dürfen nur Stellen, die Personen zertifizieren, nach DIN EN ISO/IEC 17024:20122 tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Ist der Prüfer zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne von § 12i tätig, kann die Akkreditierung erteilt werden, wenn die Unabhängigkeitsanforderungen durch interne organisatorische Trennung und die Anforderungen gemäß Nummer 5.2.3 der DIN EN ISO/IEC 17024:2012 erfüllt werden. Die näheren Anforderungen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich aus der Verordnung gemäß§ 12l. 


1Amtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm Ist zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH. 10772 Berlin und In der Deutschen Na-tlonalblbllothek archlvmäßlg gesichert, niedergelegt und einsehbar. 

2 Amtlicher Hinweis: Die in § 12] Absatz 2 bezeichneten technischen Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar. 


§ 12k Studie zur Untersuchung 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie beispielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs-und Haltungskosten der in die Studie einbezogenen Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen werden. 


§ 12l Verordnungsermächtigung 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln: 

1. Näheres über die erforderliche Beschaffenheit des Assistenzhundes, insbesondere Wesensmerkmale, Alter und Gesundheit des auszubildenden Hundes sowie über die vom Assistenzhund zu erbringenden Unterstützungsleistungen, 

2. Näheres über die Anerkennung von am 1. Juli 2021 in Ausbildung befindlichen oder bereits ausgebildeten Assistenzhunden sowie von im Ausland anerkannten Assistenzhunden einschließlich des Verfahrens, 

3. Näheres über die erforderliche Kennzeichnung des Assistenzhundes sowie zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, 

4. Näheres über den Inhalt der Ausbildung nach § 12f und der Prüfung nach § 12g sowie Über die Zulassung als Prüfer jeweils einschließlich des Verfahrens sowie des zu erteilenden Zertifikats, 

5. Näheres über die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachliche Stelle einschließlich des Verfahrens, 

6. Nähere Voraussetzungen für die Zulassung als Ausbildungsstätte für Assistenzhunde einschließlich des Verfahrens."


§16 wird wie folgt geändert: 

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes" die Wörter „oder Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen" eingefügt. 

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „an den Träger öffentlicher Gewalt." durch die Wörter ,,an die öffentliche Stelle oder den Eigentümer, rn dl (E ä1 1. 2. 3. 4. SI (E V( is 1. Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder 2 . ... unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen." ersetzt.